Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

blueCHERRY – WERBEAGENTUR

1. Geltung

• Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AAB genannt) gelten für alle Grafik-

Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer DA (im folgenden Grafik-Designer genannt) und

dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche

Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen,

Werbegestaltung etc. anzuwenden.

• Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese

AAB als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für

die Dauer der Geschäftsbeziehung.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

• Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung

von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Design, die

Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.

• Durch den Design-Auftrag verpflichtet sich der Designer grafische Werke zu schaffen, die im

Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen

Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen.

• Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch

berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

• Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen

Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Designer zugänglich gemacht

werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekannt werden.

Auftrag

• Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt

werden.

• Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedarf jede von den AAB

abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche

(Exklusiv-Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Aufraggeber und Designer

Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die

Vertragsdauer (meist zwei Jahre).

Grafik-Designer

• Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durch ordentliche Mitgliedschaft bei DA,

einschlägige Fachausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik-Design

qualifizierte Selbständige oder durch solche Grafik-Designer geführte Studios oder Design-

Agenturen.

Auftraggeber

• Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik-Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der

Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Grafik-

Design-Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung

betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten

bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.

3. Urheberrecht

• Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die

Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis

notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.

• Der Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in

zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen

vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum sein Name unter »Design« zu

nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung »Corporate Design« für

die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. • Enthalten Vorschläge patentfähige

Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.

4. Nutzungsrecht

• Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein.

Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu

verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung

eingeräumt werden, die vom Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall

müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.

• Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorars das ausschließliche Nutzungsrecht

an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein

uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck

eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und –umfang

keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.

• Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen

Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt

werden.

• Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des

Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über Umfang der tatsächlichen Nutzung

steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.

• Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist

unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt

wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder Ruf schädigenden Abwandlung führen, sind

jedoch auch dann nicht gestattet.

• Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit

ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich

weitergegeben werden.

• An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.

• Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder

Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert

weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese

von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für

Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf

Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert

dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer

nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang

durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.

• Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die

Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten,

insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung,

erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider

Vertragspartner über.

5. Gestaltungsfreiheit

• Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des

Auftrages Gestaltungsfreiheit.

6. Entgeltlichkeit von Präsentationen

• Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige

Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es

nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.

• Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als

Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers,

einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe

des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des

Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein

Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

• Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter

Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder

einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des

reduzierten Präsentationshonorars zu.

• Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge

einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages

(Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.

7. Leistung

• Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den

Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist

nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar

vereinbart wurde.

• Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom

Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über

vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen.

• Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem Designer in seinen Geschäftsräumen

Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsaus-

arbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik- Design-Auftrages ohne Verrechnung eines

zusätzlichen Entgelts.

8. Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

• Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige

oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im

Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben.

• Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder

Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den

Honorar-Richtlinien.

9. Übergabetermin

• Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s)

gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene

Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB

bedarf der Schriftform.

• Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im

gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den Grafik-Designer

vom vereinbarten Liefertermin.

10. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung

• Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden

und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber

in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder

er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im

Besonderen ist es dem Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene

Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich

ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Designers.

• Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzep-

tionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungs-rechte

sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon

Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder

Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung

durch Meinungsforschungs-Institute.

• Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Grafik-Designer sobald sie für die vereinbarte

Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden

bzw. zu übergeben.

• Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die

Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.

11. Haftung

Die Haftung des Grafik-Designers

• Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu

erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen

grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer)

ein zu stehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser

vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde.

• Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb

angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des

Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungs-

anspruch erlischt nach sechs Monaten.

• Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung

durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung.

• Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er

nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden

oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

• Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die

jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.

Vertragsstrafe

• Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige

Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist

schadensunabhängig.

Haftung des Auftraggebers

• Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom

Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung

berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

• Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig

durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

12. Honorar und Fälligkeit

• Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches dienen die Honorar-Richtlinien der

Designer DA in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile

Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer.

• Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Designer

angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe

bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten

fällig.

• Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 15 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der

Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu

erbringen.

• Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegen zu rechnen

oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.

13. Provisionen

• Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages

dürfen durch den Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden

sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies

betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.

14. Belegmuster

• Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind dem Designer unaufgefordert sechs

einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche

dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.

15. Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigung

• Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- oder Betreuungs-

verträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um den gleichen

Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Datum des

Vertragsablaufs gekündigt werden.

• Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage der Erst-Präsentation ohne Angabe von Gründen

vom Auftrag gegen Bezahlung des Präsentationshonorars gemäß Punkt 6 zurück zu treten.

• Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb

einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind,

den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des

Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.

Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte

Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu

stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.

• Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm

obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages

in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht

überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt dem

Designer die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin

angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

• Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Designers.

17. Anwendbares Recht

• Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden

Ansprüchen dem österreichischen Recht.

18. Schlussbestimmungen

• Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies

nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

• Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor

Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen.

Quelle

Design Austria, DA, Berufsverband der Grafik-Designer, Illustratoren und Produkt-Designer in Kooperation mit dem

Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich. Stand: 2002

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