AGB
blueCHERRY – WERBEAGENTUR
1. Geltung
• Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AAB genannt) gelten für alle Grafik-
Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer DA (im folgenden Grafik-Designer genannt) und
dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche
Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen,
Werbegestaltung etc. anzuwenden.
• Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese
AAB als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für
die Dauer der Geschäftsbeziehung.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
• Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung
von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Design, die
Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.
• Durch den Design-Auftrag verpflichtet sich der Designer grafische Werke zu schaffen, die im
Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen
Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen.
• Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch
berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
• Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen
Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Designer zugänglich gemacht
werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekannt werden.
Auftrag
• Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt
werden.
• Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedarf jede von den AAB
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche
(Exklusiv-Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Aufraggeber und Designer
Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die
Vertragsdauer (meist zwei Jahre).
Grafik-Designer
• Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durch ordentliche Mitgliedschaft bei DA,
einschlägige Fachausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik-Design
qualifizierte Selbständige oder durch solche Grafik-Designer geführte Studios oder Design-
Agenturen.
Auftraggeber
• Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik-Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der
Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Grafik-
Design-Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung
betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten
bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
3. Urheberrecht
• Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die
Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis
notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
• Der Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in
zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen
vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum sein Name unter »Design« zu
nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung »Corporate Design« für
die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. • Enthalten Vorschläge patentfähige
Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
4. Nutzungsrecht
• Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein.
Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu
verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung
eingeräumt werden, die vom Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall
müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.
• Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorars das ausschließliche Nutzungsrecht
an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein
uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck
eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und –umfang
keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen
Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt
werden.
• Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des
Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über Umfang der tatsächlichen Nutzung
steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
• Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist
unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt
wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder Ruf schädigenden Abwandlung führen, sind
jedoch auch dann nicht gestattet.
• Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich
weitergegeben werden.
• An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
• Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder
Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert
weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese
von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für
Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf
Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert
dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer
nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang
durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
• Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die
Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten,
insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung,
erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider
Vertragspartner über.
5. Gestaltungsfreiheit
• Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des
Auftrages Gestaltungsfreiheit.
6. Entgeltlichkeit von Präsentationen
• Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige
Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es
nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.
• Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als
Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers,
einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe
des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des
Gestaltungshonorars nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein
Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
• Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter
Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder
einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des
reduzierten Präsentationshonorars zu.
• Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge
einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages
(Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.
7. Leistung
• Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den
Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist
nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar
vereinbart wurde.
• Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom
Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über
vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen.
• Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem Designer in seinen Geschäftsräumen
Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsaus-
arbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik- Design-Auftrages ohne Verrechnung eines
zusätzlichen Entgelts.
8. Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
• Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige
oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im
Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben.
• Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder
Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den
Honorar-Richtlinien.
9. Übergabetermin
• Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s)
gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene
Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB
bedarf der Schriftform.
• Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im
gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den Grafik-Designer
vom vereinbarten Liefertermin.
10. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
• Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden
und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber
in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder
er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im
Besonderen ist es dem Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene
Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich
ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Designers.
• Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzep-
tionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungs-rechte
sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon
Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder
Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung
durch Meinungsforschungs-Institute.
• Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Grafik-Designer sobald sie für die vereinbarte
Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden
bzw. zu übergeben.
• Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die
Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
11. Haftung
Die Haftung des Grafik-Designers
• Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu
erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen
grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer)
ein zu stehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser
vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde.
• Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb
angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des
Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungs-
anspruch erlischt nach sechs Monaten.
• Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung
durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung.
• Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er
nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden
oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.
• Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die
jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Vertragsstrafe
• Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige
Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist
schadensunabhängig.
Haftung des Auftraggebers
• Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom
Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung
berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.
• Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter
Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig
durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
12. Honorar und Fälligkeit
• Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches dienen die Honorar-Richtlinien der
Designer DA in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile
Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
• Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Designer
angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe
bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten
fällig.
• Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 15 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der
Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu
erbringen.
• Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegen zu rechnen
oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
13. Provisionen
• Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages
dürfen durch den Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden
sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies
betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
14. Belegmuster
• Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind dem Designer unaufgefordert sechs
einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche
dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
15. Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigung
• Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- oder Betreuungs-
verträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um den gleichen
Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Datum des
Vertragsablaufs gekündigt werden.
• Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage der Erst-Präsentation ohne Angabe von Gründen
vom Auftrag gegen Bezahlung des Präsentationshonorars gemäß Punkt 6 zurück zu treten.
• Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb
einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind,
den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des
Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte
Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.
• Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages
in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht
überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt dem
Designer die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin
angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
• Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Designers.
17. Anwendbares Recht
• Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden
Ansprüchen dem österreichischen Recht.
18. Schlussbestimmungen
• Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
• Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor
Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen.
Quelle
Design Austria, DA, Berufsverband der Grafik-Designer, Illustratoren und Produkt-Designer in Kooperation mit dem
Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich. Stand: 2002